1. Geltungs- bereich;
Allgemeines

2. Angebote, Bestellungen und Vertragsab- schluss

3. Widerrufs- belehrung für Verbraucher

3.1 Widerrufs- recht

3.2 Widerrufs- folgen

3.3 Ausschluss des Widerrufs- rechts

4. Preise, Preis-
änderungen

5. Lieferung:
- Liefertermine,
- Selbstbeliefe-
rungsvorbebalt
- Verzugsscha- den

6. Versand, Ver-
packung und Ge-
fahrübergang

7. Zahlungs- bedingungen

8. Haftung für Mängel (Gewährleis- tung)

9. Gesamthaftung

10. Eigentums-
vorbehalt

11. Urheber- und Nutzungs- rechte

12. Anwendba- res Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
der KM1 Modellbau e. K.

1.1
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende bzw. von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2
Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, welche mit uns ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer.

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2
Mit der Bestellung einer Lieferung oder Leistung erklärt der Besteller verbindlich, dass wir die bestellte Lieferung oder Leistung erbringen sollen.

2.3
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen (ohne Samstag) nach Eingang bei uns anzunehmen.

2.4
Unsere Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; unser Telefax oder E-Mail ist hierbei genügend.

2.5
Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, kaufmännischen Bestätigungsschreiben, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere auch auf unserer Homepage, dienen nur der generellen Information; sie sind nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt oder vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder zugesicherte Beschaffenheit, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich erklärt oder bestätigt wurde.

Sofern die Bestellung weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Bestellers zuzurechnen ist und der Vertrag mit uns ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (Fernabsatzvertrag), gelten für den Besteller als Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§13 BGB) die folgenden Bestimmungen:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) oder - sofern Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf oder die Rücksendung der Sache sind zu richten an:

KM1 Modellbau e.K.
Ludwigstraße 14
89415 Lauingen
Fax: 0 90 72 / 9 22 67 22
E-Mail: info@km-1.de

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterungen auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sind, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfertige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Ware, für uns mit deren Empfang.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

4.1
Alle angegebenen und vereinbarten Preise sind Euro-Preise; sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert berechnet. Haben wir in einem mit einem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag die Lieferung binnen vier Monaten ab Vertragsabschluss vereinbart, bleibt der Bruttopreis bei einer Erhöhung der Umsatzsteuer unverändert, berechnen wir also dann unsere Leistungen zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich dem bei Vertragsabschluss gültigen Umsatzsteuer-Satz.

4.2
Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Die Preise schließen die übliche Verpackung, jedoch keine Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten, Fremdprüfung, etc.) ein. Kosten für vom Besteller gewünschte Sonderverpackungen hat dieser in Höhe der hierfür üblichen Entgelte gegen gesonderte Berechnung zusätzlich zu tragen.

4.3
Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller sämtliche Steuern, Zölle und sonstige im Ausland zu entrichtende Abgaben zusätzlich zu tragen bzw. uns diese gegebenenfalls zu erstatten.

4.4
Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

4.5
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisveränderungen unserer Lieferanten zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen vor der Lieferung dem Besteller schriftlich bekannt geben. Diesem steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.

5.1
Die von uns genannten bzw. vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über einen verbindlichen Liefertermin müssen ausdrücklich, bei Vertragsabschluss schriftlich erfolgen.

5.2
Auch unverbindliche Liefertermine stehen stets unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere auch der Abklärung aller technischen Fragen sowie des pünktlichen Eingangs von etwa vereinbarten An- und/oder Abschlagszahlungen sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung.

5.3
Auch an einen verbindlichen Liefertermin sind wir dann nicht gebunden, wenn wir ohne unser Verschulden und trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert worden sind (Selbstbelieferungsvorbehalt). Der Besteller wird hierüber von uns unverzüglich informiert. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Besteller seine Gegenleistung unverzüglich erstatten.

5.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.5
Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen oder Teilleistungen herleiten.

5.6
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ohne dass wir dies zu vertreten hätten - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere vergleichbare behördliche Anordnungen, von uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörung sowie von uns unverschuldete Unfälle, auch wenn solche Leistungsstörungen uns dadurch treffen, dass sie nicht unmittelbar bei uns, sondern bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten - sind uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht anzulasten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über eintretende Lieferverzögerungen werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

5.7
Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der in Ziffer 5.6 genannten Ereignisse die Liefer-/ Leistungszeit oder treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.

5.8
Die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 5.6 und 5.7 gelten entsprechend dann, wenn der Besteller mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, er seinen Mitwirkungspflichten bei der Klärung von kaufmännischen oder technischen Fragen nicht unverzüglich nachkommt oder der Besteller in anderer Hinsicht die Vertragsdurchführung verzögert hat.

5.9
Für Verzugsschäden des Bestellers haften wir wie folgt:

5.9.1
Für den Fall des Todes oder uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden haften wir uneingeschränkt.

5.9.2
Dies gilt ebenso dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

5.9.3
Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn sich der Verzug auf unwesentliche Vertragspflichten bezieht.

5.9.4
Im übrigen beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung auf
0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5.9.5
Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gem. den Ziffern 8.7 bis 8.16 und 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5.10 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, die Ware in einem Fremdlager oder bei uns einzulagern und die Lagerkosten dem Besteller weiter zu verrechnen. Lagern wir die Ware bei uns ein, werden die Lagerkosten mit 0,5 % des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat bezogen auf die vom Annahmeverzug betroffene Ware vereinbart, maximal 5 %. Der Besteller ist berechtigt, gegebenenfalls den Nachweis zu führen, dass uns keine oder geringere Kosten als in der vorgenannten Pauschale entstanden sind. Umgekehrt können wir gegebenenfalls weitergehende Kosten und Schadensersatzansprüche bei entsprechendem Nachweis gegenüber dem Besteller geltend machen.

6.1
Sofern im Einzelfall schriftlich nicht anders vereinbart, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“.

6.2
Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Besteller über. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr bei Lieferungen oder Leistungen auf ihn über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt oder dem Besteller oder einem von ihm Beauftragten (einschließlich eines beauftragten Frachtführers) im Lieferwerk oder Lager zur Verfügung gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Frachtkosten tragen. Wird der Versand oder die Abholung der Ware infolge eines dem Besteller zuzurechnenden Verhaltens oder Umstandes verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller (auch wenn er Verbraucher ist) über, sobald dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3
Von uns vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir dazu berechtigt, sie auf Kosten und Gefahren des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. In jedem Falle ist mit uns ein neuer Abholtermin vom Besteller unverzüglich zu vereinbaren.

6.4
Für einen besonderen Verpackungsschutz, Beförderungs- und Transporthilfsmittel sowie Transportversicherung tragen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers Sorge; die entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

6.5
Hinsichtlich der Transportdauer übernehmen wir keinerlei Gewähr; insbesondere sind unsere Angaben ausnahmslos nach bestem Wissen abgegeben, jedoch unverbindlich.

6.6
Bei Fehlen einer besonderen Anweisung nehmen wir den Versand mit geeigneten Transportmitteln nach eigenem Ermessen vor, ohne damit eine Verpflichtung für die billigste Art der Versendung zu übernehmen. Für Transportschäden sind wir nicht schadensersatzpflichtig, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; im Verhältnis zum Verbraucher bleibt hiervon die Regelung zum Gefahrübergang (unter der Ziffer 6.2) unberührt.

6.7
Ist der Besteller Unternehmer, hat er im Fall von Transportschäden bei der Entladung bzw. Empfangnahme der Ware den Schaden so feststellen zu lassen, dass er aufgrund dieser Feststellung Schadensersatzansprüche gegen den Transportübernehmer geltend machen kann.

6.8
Im Verhältnis zum inländischen unternehmerischen Besteller gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller.

7.1
Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.

7.2
Gegebenenfalls vereinbarte Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.

7.3
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

7.4
Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Das selbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, die unter anderem dann vorliegt, wenn ein von ihm hingegebener Scheck nicht eingelöst oder rückbelastet wird. In den vorgenannten Fällen sind wir des Weiteren berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und bis dahin die Fortführung von laufenden Aufträgen zurück zu stellen.

7.5
Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegen- anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6
Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns nicht befugt.

8.1
Ist der Besteller Unternehmer, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2
Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin - soweit technisch möglich und zumutbar - dazu verpflichtet, die beanstandete Ware - gegebenenfalls beschränkt auf aussagekräftige Muster oder Proben - auf unsere Kosten an uns zu übermitteln. Im Falle einer unberechtigten Mangelrüge sind uns diese Kosten zu erstatten.

8.3
Bei begründeten Mangelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Wird der Mangel dadurch nicht beseitigt, stehen uns diese Rechte ein zweites Mal zu.

8.4
Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass unsere Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die von uns bei einer Nacherfüllung zu tragenden Transportkosten beschränken sich grundsätzlich auf das jeweils günstigste Transportmittel; die Mehrkosten eines anderen vom Besteller gewünschten/geforderten Transportmittels, z. B. die Mehrkosten von Luft- gegenüber der Seefracht, hat entsprechend der Besteller zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu erstatten.

8.5
Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere in geringfügigen Mängeln, vor, steht jedoch dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

8.6
Ist die von uns gelieferte Ware nur teilweise mangelhaft, kann der Besteller vom Vertrag nur dann in vollem Umfang zurücktreten, wenn eine mangelfreie Teillieferung für ihn ohne Interesse ist; anderenfalls bleibt er verpflichtet, den mangelfreien Teil der Ware abzunehmen.

8.7
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatz- ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last liegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.8
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist auerhalb einer vorsätzlichen Vertrags- verletzung die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.9
Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.10
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.11
Soweit nicht vorstehend oder unter 5.9 abweichend geregelt, ist unsere Haftung ausge- schlossen.

8.12
Die vorstehenden Regelungen zur Mängelhaftung gelten entsprechend für das nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Werk.

8.13
Ist der Besteller Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es um Bauleistungen oder um Sachen für Bauwerke geht (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

8.14
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den  478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8.15
Der Besteller erhält durch uns keine Garantien im Rechtssinne. Hiervon unberührt bleiben ausdrückliche Herstellergarantien von uns oder Dritten.

8.16
Für Auskünfte und Ratschläge unserer Mitarbeiter, die über die jeweilige Produktbeschreibung oder den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, übernehmen wir keine Gewähr.

9.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2
Die Begrenzung nach 9.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

9.3
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen - bei Unternehmern einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

10.2
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).

10.3
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem den Ziffern 10.4 und 10.5 auch auf uns tatsächlich übergehen.

10.4
Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen - in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Bestellers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

10.5
Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

10.6
Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit einem Insolvenzantrag über sein Vermögen. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

10.7
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

10.8
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen und Wartungen unverzüglich fachgerecht durchzuführen. Er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, zu geben. Im Falle der Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir befugt, die Vorbehaltsware in Augenschein zu nehmen.

10.9
Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen - ggf. erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden - Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum/Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Müssen wir gegen den Dritten Klage gem. § 771 ZPO einreichen und ist der Dritte nicht dazu in der Lage, uns die Kosten dieser Klage bzw. des entsprechenden Prozesses zu erstatten, haftet uns der Besteller für den entstandenen
Ausfall.

10.10
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen jegliche Schäden im üblichen Umfang ausreichend zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gem dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, im Rahmen des blichen die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

10.11
Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen gem dieser Ziffer 10 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es dann nicht, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in dieser Ziffer 10 vorliegt oder eine Nachfristsetzung unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen gefährden würde. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht binnen 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.

10.12
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Einigung mit dem Besteller durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Lieferwerk/Lager, in welcher sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer (hilfsweise, namentlich im Ausland, vergleichbaren Einrichtung) benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

11.1
Unsere Lieferungen und Leistungen beinhalten nicht die Übertragung von Urheberrechten.

11.2
Auch an Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Kostenangeboten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Solche Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

11.3 Wir übertragen dem Besteller nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Besteller an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Alle Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Besteller auf diesen über. Wir sind berechtigt, auf den Vervielfältigungsstücken, den Internetpräsenzen und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden.

12.1
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes UN-Kaufrecht).

12.2
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist einheitlicher Erfüllungsort 89415 Lauingen. Als Gerichtsstand wird 89407 Dillingen/Donau vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

12.3
Sollte eine Bestimmung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: Dezember 2014